BFH - Beschluss vom 01.09.2005
IX B 196/04
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 258
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1967/02

Eigenheimzulage - Objektverbrauch

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen IX B 196/04

DRsp Nr. 2005/21578

Eigenheimzulage - Objektverbrauch

Haben Eheleute für ein Objekt die Eigenheimzulage beantragt und hat das FA daraufhin die Eigenheimzulage bestandskräftig festgesetzt, können sie ihren Antrag für dieses Objekt nicht mehr zurücknehmen, weil sie daran gebunden sind (Anschluss an Senats-Urt. v. 7.7.2005 IX R 74/03, BStBl II 2005, 807).

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), das ihren Anspruch auf Eigenheimzulage für ein sog. Zweitobjekt unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Förderung einer anderen Immobilie als Zweitobjekt abgewiesen hat.

Ihr mit der Beschwerdebegründung ausschließlich vorgetragener Einwand, diese andere Immobilie habe lediglich als Folgeobjekt im Anschluss an die nicht ausgeschöpfte Erstobjektförderung geltend gemacht werden sollen und allein der fehlende Antrag auf Behandlung als Folgeobjekt in der seinerzeit abgegebenen Einkommensteuererklärung dürfe nicht schädlich sein, lässt indessen einen Zulassungsgrund nicht erkennen.