FG Köln - Senatsurteil vom 15.07.2002
15 K 2566/01
Normen:
EigZulG § 10 ; EigZulG § 11 Abs. 2 ; EigZulG § 11 Abs. 2 S 1 ; EigZulG § 11 Abs. 2 S 2 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; EigZulG § 9 Abs. 5 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1428

Eigenheimzulage - Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen bei Neufestsetzung der Eigenheimzulage

FG Köln, Senatsurteil vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 15 K 2566/01

DRsp Nr. 2002/17121

Eigenheimzulage - Zeitpunkt der Berücksichtigung von Änderungen bei Neufestsetzung der Eigenheimzulage

Eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage hat nach § 11 Abs. 2 S. 2 EigZulG auch dann mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, für das sich eine Abweichung von der festgesetzten Eigenheimzulage ergibt, wenn eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist.

Normenkette:

EigZulG § 10 ; EigZulG § 11 Abs. 2 ; EigZulG § 11 Abs. 2 S 1 ; EigZulG § 11 Abs. 2 S 2 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ; EigZulG § 9 Abs. 5 S 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.09.1996 ein Einfamilienhaus in .... Gemeinsam mit ihrem am ... 1972 geborenen Sohn ... bezogen sie dieses Haus in 1997. Der Sohn befand sich zu dieser Zeit im Studium.

Mit Bescheid vom 12.01.1998 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für das o.g. Objekt mit 5.000 DM zuzüglich Kinderzulage von 1.500,- DM auf insgesamt 6.500,- DM fest.

Der Sohn ... erzielte, nachdem er bereits in 1998 eigene Einkünfte i.H.v. 11.588,- DM hatte, in 1999 eigene Einkünfte i.H.v. 18.098,- DM.