Die Beteiligten streiten über die Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten. Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.09.1996 ein Einfamilienhaus in .... Gemeinsam mit ihrem am ... 1972 geborenen Sohn ... bezogen sie dieses Haus in 1997. Der Sohn befand sich zu dieser Zeit im Studium.
Mit Bescheid vom 12.01.1998 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für das o.g. Objekt mit 5.000 DM zuzüglich Kinderzulage von 1.500,- DM auf insgesamt 6.500,- DM fest.
Der Sohn ... erzielte, nachdem er bereits in 1998 eigene Einkünfte i.H.v. 11.588,- DM hatte, in 1999 eigene Einkünfte i.H.v. 18.098,- DM.
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