Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. April 2001 zum Kaufpreis von 180.000 DM von einer Erbengemeinschaft das hälftige Miteigentum an dem Zweifamilienhaus "B"straße in "A". Ein Teil des Kaufpreises (60.000 DM) wurde bereits am 27.04.2001 gezahlt, der Rest im Juli 2001; die Gelder stammten von den Eltern des Klägers, die das Nachbarhaus "B"straße bewohnen.
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