FG Münster - Urteil vom 31.08.2005
14 K 5233/02 EZ
Normen:
AO (1977) § 42 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1836

Eigenheimzulage: Anschaffungskosten

FG Münster, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 14 K 5233/02 EZ

DRsp Nr. 2005/17855

Eigenheimzulage: Anschaffungskosten

Der spätere Erlass einer Forderung des Vaters aus einem Darlehen, welches dieser zum Kauf einer Immobile gewährt hat, führt nicht zwangsläufig zu einer Aberkennung der Anschaffungskosten.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus angeschafft worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)).

Der verheiratete Kläger (Kl.) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie bewohnten im Streitjahr 2001 die im Erdgeschoss und im Dachgeschoss befindliche 104 m2 große Wohnung des auf dem Grundstück, in D, errichteten Zweifamilienhauses (ZFH). Der Vater des Kl., W, nutzte die 78 m2 große Wohnung im ersten Obergeschoss des ZFH. Mit notariellem Vertrag vom 08.05.2001 (UR-Nr. 133/2001 des Notars ..., in D) erwarb der Kl. von seinem Vater das ZFH. In § 4 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Der Kaufpreis beträgt 250.000 DM und ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung des Grundbuchamtes über die Eigentumsumschreibung auf den Käufer von diesem an den Verkäufer zu zahlen, frühestens aber am 31. August 2001."

§ 5 des Vertrages lautet:

"Besitz und Gefahr, Nutzungen und Lasten des Kaufgegenstandes gehen mit Abschluss dieses Vertrages auf den Käufer über.