Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1996. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.8.1996 erwarben die Kläger je zu 1/2 Anteil von der Mutter der Klägerin (Frau "A") das bebaute Grundstück "B-Allee" in "C".
In Abschnitt II Abs. 1 und 2 des o.a. Vertrages ist u.a. Folgendes vereinbart:
"1. Der Kaufpreis beträgt
DM 100.000
- in Worten: Deutsche Mark einhunderttausend -
und ist bereits bezahlt, und zwar durch Ablösung der durch die vorbezeichneten Grundpfandrechte gesicherten Forderungen von zusammen DM 25.000 und einer unmittelbaren Zahlung in Höhe von DM 75.000.
2. Zusätzlich zum Kaufpreis erhält der Verkäufer ein lebenslängliches Wohnungsrecht an allen Räumen des Hauses "B-Allee" . . ."
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