FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2002
3 K 102/01
Normen:
AO § 42 ; EigZulG § 2 ; EigZulG § 8 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1500

Eigenheimzulage: Anschaffungskosten bei fremdfinanziertem Grundstückserwerb, wenn Zins- und Tilgungsbeträge von Dritter Seite erstattet werden?

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 102/01

DRsp Nr. 2003/771

Eigenheimzulage: Anschaffungskosten bei fremdfinanziertem Grundstückserwerb, wenn Zins- und Tilgungsbeträge von Dritter Seite erstattet werden?

Hat der Grundstückskäufer zum Erwerb des Grundstücks ein Darlehen aufgenommen und werden ihm nach dem Erwerb die Zins- und Tilgungsbeträge für das Darlehen von einem Dritten geschenkt, liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung und kein Gestaltungsmissbrauch vor.

Normenkette:

AO § 42 ; EigZulG § 2 ; EigZulG § 8 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Anschaffungskosen i. S. d. § 8 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) erwachsen sind, die ihn zur Inanspruchnahme der Zulage berechtigen.

Der Kläger ist in 1983 geboren und besuchte in den Streitjahren die Schule. Nach seinem Abitur im Sommer 2002 beabsichtigte er, ein Studium aufzunehmen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28. April 1999 erwarb die Mutter des Klägers das unbebaute Grundstück in ... Mit Teilungserklärung vom 27. Juli 1999 teilte sie das Grundstück in zwei Miteigentumsanteile von 45/100 bzw. 55/100 verbunden mit dem Sondereigentum an zwei in sich abgeschlossenen Wohnungen. Auf die Grundrisszeichnungen wird Bezug genommen. Die Mutter des Kläger konnte wegen Objektverbrauchs keine Eigenheimzulage mehr beanspruchen.