FG Niedersachsen - Urteil vom 31.01.2001
4 K 705/97
Normen:
EigZulG § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1538

Eigenheimzulage; Anwendungszeitraum; Herstellungsbeginn; Bauantrag; Investitionsentscheidung - Beginn der Herstellung bei Eigenheimzulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 4 K 705/97

DRsp Nr. 2002/1171

Eigenheimzulage; Anwendungszeitraum; Herstellungsbeginn; Bauantrag; Investitionsentscheidung - Beginn der Herstellung bei Eigenheimzulage

1. Als Beginn der Herstellung i.S.d. § 19 EigZulG gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 2. § 19 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 1. Halbs. EigZulG ist nicht so zu interpretieren, dass das EigZulG auf Antrag auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen der tatsächliche Herstellungsbeginn vor dem 27.10.1995 liegt und die erforderliche Baugenehmigung erst nach dem 26.10.1995 beantragt wurde. Denn die Gesetzesmaterialien geben keine Anhaltspunkte dafür her, dass Schwarzbauten besser gefördert werden sollen, als von vornherein baurechtskonform verwirklichte Objekte. 3. Ein vor dem Stichtag erfolgter Herstellungsbeginn ist für das Wahlrecht nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG schädlich und das betreffende Objekt daher von einer Förderung nach dem EigZulG ausgeschlossen.

Normenkette:

EigZulG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für ein Objekt zu gewähren ist, mit dessen Herstellung vor dem 27.10.1995 begonnen worden ist und für das der erforderliche Bauantrag erst nach dem 26.10.1995 gestellt worden ist.