FG Niedersachsen - Urteil vom 19.07.2001
10 K 378/98
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1968
EFG 2002, 1014

Eigenheimzulage; Baugenehmigung; Kenntnis - Keine Eigenheimzulage bei objektiv fehlender Baugenehmigung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 10 K 378/98

DRsp Nr. 2002/12223

Eigenheimzulage; Baugenehmigung; Kenntnis - Keine Eigenheimzulage bei objektiv fehlender Baugenehmigung

1. Für ein Haus, das ohne Baugenehmigung errichtet ist, kann keine Eigenheimzulage bewilligt werden. 2. Die Voraussetzungen zur Gewährung der Eigenheimzulage beziehen sich ausschließlich auf die Eigenschaft des Gebäudes bzw. dessen baurechtliche Ordnungsmäßigkeit. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem Käufer des Hauses nicht bekannt war, dass das Haus ohne Baugenehmigung errichtet war.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das von der Klägerin erworbene Haus die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage erfüllt.

Die Klägerin hat ein bebautes Grundstück erworben, das bebauungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) liegt. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt "Wald-/Landwirtschaftliche Flächen" dar. Es liegt kein Bebauungsplan vor und die Stadt X hat für eine Wohnnutzung zu keiner Zeit eine Genehmigung erteilt.

Die Klägerin beantragte die Gewährung der Eigenheimzulage. Den Antrag wies das beklagte Finanzamt (FA) ab, da es die Ansicht vertrat, dass das Grundstück nicht mit einem baurechtlich zum Dauerwohnen zugelassenen Gebäude bebaut sei. Das Einspruchsverfahren blieb aus den selben Gründen ohne Erfolg.