Streitig ist, ob das von der Klägerin erworbene Haus die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage erfüllt.
Die Klägerin hat ein bebautes Grundstück erworben, das bebauungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) liegt. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt "Wald-/Landwirtschaftliche Flächen" dar. Es liegt kein Bebauungsplan vor und die Stadt X hat für eine Wohnnutzung zu keiner Zeit eine Genehmigung erteilt.
Die Klägerin beantragte die Gewährung der Eigenheimzulage. Den Antrag wies das beklagte Finanzamt (FA) ab, da es die Ansicht vertrat, dass das Grundstück nicht mit einem baurechtlich zum Dauerwohnen zugelassenen Gebäude bebaut sei. Das Einspruchsverfahren blieb aus den selben Gründen ohne Erfolg.
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