Der Kläger (Kl.) erwarb mit notariellem Vertrag vom 23.12.1996 (KV) einen ideellen Eigentumsanteil von 1/2 an dem mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstück ... (ZFH) zu einem Kaufpreis von DM 100.000. Die Fälligkeit des Kaufpreises und die Übergabe des Miteigentumsanteiles wurden auf das Datum des Vertragsabschlusses vereinbart. Die Vertragsparteien waren sich einig, daß der verkaufte Miteigentumsanteil dem Wohnflächenanteil der Erdgeschoßwohnung (EG-Wohnung) an dem ZFH entspreche. Sie vereinbarten, daß dem Kl. die bereits von ihm genutzte EG-Wohnung, dem Vater des Kl. die Obergeschoßwohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen werde. Wegen weiterer Einzelheiten des KV wird auf Bl. 12-17 der Zulageakte Bezug genommen.
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