FG Thüringen - Urteil vom 12.07.2000
III 1649/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ; EStR R 157;
Fundstellen:
EFG 2000, 1300

Eigenheimzulage bei Erwerb einer Eigentumswohnung im sanierten Zustand

FG Thüringen, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen III 1649/99

DRsp Nr. 2001/2560

Eigenheimzulage bei Erwerb einer Eigentumswohnung im sanierten Zustand

Der Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG für eine im Jahr 1998 im sanierten Zustand erworbene Eigentumswohnung in einem 1960 erbauten Gebäude bemisst sich auf jährlich 2,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.500 DM, wenn die Sanierungsmaßnahmen weder zur Herstellung einer Wohnung bei Vollverschleiß, noch zur Herstellung einer Wohnung geführt haben, indem sie zu einer über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) geführt hätten, keine Herstellung im Sinne § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB durch "Erweiterung" der Wohnung darstellen, sondern als typische Erhaltungsaufwendungen i.S. des R 157 EStR zu beurteilen sind.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 ; HGB § 255 Abs. 2 ; EStR R 157;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für eine von ihm im sanierten Zustand erworbene Eigentumswohnung erhöhte Eigenheimzulage zusteht.