Der Kläger begehrt vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) die Gewährung von Eigenheimzulage für ein von seiner Ehefrau erworbenes Wohnhaus.
Der Kläger ist seit dem ... Februar 1999 verheiratet mit Frau A.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 19. März 1999 erwarb der Kläger von seiner Ehefrau das in B belegene und von dem Kläger und seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hausgrundstück.
Die von dem Kläger daraufhin beantragte Gewährung von Eigenheimzulage lehnte das FA mit Bescheid vom 08. Juni 1999 ab, da der Erwerb einer Immobilie unter Ehegatten nicht zulagenbegünstigt sei.
Hiergegen legte der Kläger am 25. Juni 1999 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 09. September 1999 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen fristgemäß erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter. Zur Begründung führt er aus:
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