Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen.
Die Klägerin trat am 15. Dezember 2002 mit 20 gezeichneten Genossenschaftsanteilen im Wert von 5.113 EUR der Wohnungsgenossenschaft "Neuer Weg" e.G. in G. bei. Am Tag des Beitritts leistete sie 10 v.H. (=25,56 EUR) der gesetzlichen Hafteinlage. Im Übrigen stundete ihr die Genossenschaft die Einzahlung der Genossenschaftsanteile mit nachstehend wiedergegebener Vereinbarung:
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