FG Thüringen - Urteil vom 28.10.2004
II 1128/03
Normen:
EigZulG § 17 S. 1, 3, 6 ;
Fundstellen:
DB 2005, 861
EFG 2005, 418

Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen nur für tatsächlich geleistete, nicht aber für gestundete und durch - vom FA noch nicht festgesetzte - Eigenheimzulage zu erbringende Einlagen

FG Thüringen, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen II 1128/03

DRsp Nr. 2005/5439

Eigenheimzulage bei Erwerb von Genossenschaftsanteilen nur für tatsächlich geleistete, nicht aber für gestundete und durch - vom FA noch nicht festgesetzte - Eigenheimzulage zu erbringende Einlagen

Der Begriff "geleistete Einlage" in § 17 Satz 3 EigZulG ist so zu verstehen, dass sich die Bemessungsgrundlage nicht nach dem übernommenen Geschäftanteil, sondern nach den tatsächlich geleisteten Einzahlungen bemisst. Daher gehört ein an die Wohnungsgenossenschaft abgetretener Anspruch auf erst noch vom FA festzusetzende Eigenheim- und Kinderzulage nicht zur Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage.

Normenkette:

EigZulG § 17 S. 1, 3, 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen.

Die Klägerin trat am 15. Dezember 2002 mit 20 gezeichneten Genossenschaftsanteilen im Wert von 5.113 EUR der Wohnungsgenossenschaft "Neuer Weg" e.G. in G. bei. Am Tag des Beitritts leistete sie 10 v.H. (=25,56 EUR) der gesetzlichen Hafteinlage. Im Übrigen stundete ihr die Genossenschaft die Einzahlung der Genossenschaftsanteile mit nachstehend wiedergegebener Vereinbarung: