FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.06.2009
2 K 124/06
Normen:
EigZulG § 1; EigZulG § 2; BGB § 488 Abs. 1; AO § 42 Abs. 1 S. 1; AO § 41 Abs. 2 S. 1;

Eigenheimzulage bei Finanzierung des Eigenheims durch Angehörige

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 124/06

DRsp Nr. 2009/20776

Eigenheimzulage bei Finanzierung des Eigenheims durch Angehörige

1. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht auch dann, wenn die Anschaffungskosten über ein Darlehen zwischen nahen Angehörigen finanziert werden, das keinem Fremdvergleich standhält. 2. Die steuerliche Nichtanerkennung eines zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Darlehensvertrags führt nicht dazu, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung anzunehmen ist. 3. Die Beschaffung von Fremdmitteln zur Anschaffung eines durch Eigenheimzulage geförderten Grundstücks durch ein Darlehen naher Angehöriger, das zu günstigeren Bedingungen als durch fremde Dritte gewährt wird, ist keine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO.

1. Der Ablehnungsbescheid vom 8. März 2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. April 2006 werden aufgehoben und das Finanzamt verpflichtet, Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,00 EUR ab dem Kalenderjahr 2004 festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.