FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.08.2005
4 K 268/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 8 S. 1 § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 532

Eigenheimzulage bei Kaufvertrag zwischen Angehörigen und nicht dem Fremdvergleich genügender Vereinbarung eines Darlehens bezüglich des Kaufpreises

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 268/01

DRsp Nr. 2005/18185

Eigenheimzulage bei Kaufvertrag zwischen Angehörigen und nicht dem Fremdvergleich genügender Vereinbarung eines Darlehens bezüglich des Kaufpreises

1. Anschaffungskosten im Sinne des § 8 S. 1 EigZulG können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zum Zweck der Kaufpreiszahlung ein Darlehen in Anspruch nimmt. 2. Ein Kaufvertrag zwischen Angehörigen, bei dem der Kaufpreis als zinsloses Darlehen, ohne Festlegung einer festen Laufzeit des Darlehens, vereinbart wird und der auch keine Gestellung von Sicherheiten für das Darlehen vorsieht, hält dem Fremdvergleich nicht Stand, mit der Folge, dass keine "Anschaffungskosten" als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Eigenheimzulage durch die Erwerberin vorliegen. Darauf, dass die monatlich vereinbarten Tilgungsraten wohl nicht immer erbracht worden sind und die Mutter als Darlehensgeberin angesichts ihres hohen Alters den vollständigen Rückerhalt ihres Darlehens nach der statistischen Lebenserwartung nicht mehr erwarten konnte, kommt es dann nicht mehr an.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 8 S. 1 § 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Eigenheimzulage für den Erwerb eines Hausgrundstückes im Jahre 1999.