I.
Die Klägerin erwarb mit notarieller Urkunde vom 10. März 1998 zusammen mit Herrn U.S. ein Reiheneckhaus in > Ort <zum Miteigentum je zur Hälfte. Dieses Objekt wird nach Angaben der Klägerin seit dem 12. Oktober 1998 eigengenutzt. Die gesamten Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungskosten für Grund und Boden, betrugen - laut Antrag auf Eigenheimzulage - ... DM.
Aus den Angaben der Klägerin und den eingereichten Unterlagen ergibt sich folgende Nutzung des Hauses:
- Die Küche im Erdgeschoss und das Bad im Obergeschoss werden von der Klägerin und Herrn U. S. gemeinsam genutzt;
- im Obergeschoss befinden sich die getrennten Schlafräume der Klägerin und von Herrn U. S.;
- daneben stehen der Klägerin im Erdgeschoss und Herrn U. S. im Untergeschoss (im eingereichten Plan als Hobbyraum bezeichnet) je ein Wohnraum zur Verfügung;
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