FG München - Urteil vom 30.01.2001
6 K 522/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 3;

Eigenheimzulage bei Miteigentum; Diskriminierungsverbot Behinderter

FG München, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 522/00

DRsp Nr. 2001/8817

Eigenheimzulage bei Miteigentum; Diskriminierungsverbot Behinderter

1. Ein Miteigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der in dem Haus über keine abgeschlossene Wohnung verfügt, kann den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. EigZulG nur in Höhe seines Miteigentumanteils in Anspruch nehmen. 2. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Gründe: siehe: FG München 6 K 522 00

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin erwarb mit notarieller Urkunde vom 10. März 1998 zusammen mit Herrn U.S. ein Reiheneckhaus in > Ort <zum Miteigentum je zur Hälfte. Dieses Objekt wird nach Angaben der Klägerin seit dem 12. Oktober 1998 eigengenutzt. Die gesamten Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungskosten für Grund und Boden, betrugen - laut Antrag auf Eigenheimzulage - ... DM.

Aus den Angaben der Klägerin und den eingereichten Unterlagen ergibt sich folgende Nutzung des Hauses:

- Die Küche im Erdgeschoss und das Bad im Obergeschoss werden von der Klägerin und Herrn U. S. gemeinsam genutzt;

- im Obergeschoss befinden sich die getrennten Schlafräume der Klägerin und von Herrn U. S.;

- daneben stehen der Klägerin im Erdgeschoss und Herrn U. S. im Untergeschoss (im eingereichten Plan als Hobbyraum bezeichnet) je ein Wohnraum zur Verfügung;