I.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. November 2000 eine Eigentumswohnung in
E. Der Kaufpreis betrug 514.000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am 21. Dezember 2000 auf sie über. Ab 22. Dezember 2000 wurde die Wohnung eigengenutzt. Der Kaufpreis wurde vom Vater der Klägerin am 24. Januar 2001 an den Verkäufer, die M - GmbH, überwiesen.
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