FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.1998
5 K 353/97
Fundstellen:
EFG 1998, 803

Eigenheimzulage bei verfahrensfreiem Bauvorhaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 5 K 353/97

DRsp Nr. 2001/2631

Eigenheimzulage bei verfahrensfreiem Bauvorhaben

Bei einem verfahrensfreien Bauvorhaben, für das weder eine Baugenehmigung erforderlich ist noch Bauunterlagen einzureichen sind, kann von einem Beginn der Herstellung i.S. des § 19 Abs. 4 EigZulG ausgegangen werden, wenn der Bauherr seine subjektiv getroffene Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn mit den Ausschachtungsarbeiten oder der Anfuhr von nicht unbedeutenden Mengen von Baumaterialien auf dem Bauplatz begonnen worden ist.

Tatbestand:

Am 21. März 1997 stellten die Kläger beim Beklagten den Antrag, ihnen für den Ausbau des Dachgeschosses sowie die Verglasung des Eingangsbereichs ihres Hauses Eigenheimzulage zu gewähren.

Der Baubeginn wurde in diesem Antrag mit 10. Juni 1994 angegeben.

In einer Anlage "Kostenangaben" wurden Rechnungen für Baumaterialien im Zeitraum vom 10. Juni 1994 bis 21. März 1997 aufgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Antrags sowie seiner Anlage wird auf diese Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 2. Mai 1997 lehnte der Beklagte die Festsetzung einer Eigenheimzulage ab. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Ablehnungsgründe wird auf die Erläuterungen zu diesem Bescheid Bezug genommen