FG Köln - Urteil vom 01.02.2005
8 K 8294/00
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 171

Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

FG Köln, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 8 K 8294/00

DRsp Nr. 2006/1174

Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

1. Wirtschaftliches Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO umfasst eine Mehrzahl ungleichartiger "zivilrechtlicher Rechtslagen", die Nichteigentümern eine eigentumsähnliche Position verschaffen. 2. Wirtschaftliches Eigentum liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten für die Wohnung getragen hat, aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft - unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers - innehat. 3. Diese zur Herstellung einer neuen Wohnung auf fremden Grund und Boden entwickelten Grundsätze gelten im Fall eines Anbaus an eine auf fremden Grund und Boden befindliche Wohnung entsprechend.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Eigenheimzulage ab 1999 zusteht.

Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern zusammenlebt, stellte den Antrag auf Eigenheimzulage und vermerkte in dem Antragsformular, dass sie die Eigenheimzulage für den im Jahr 1999 fertig gestellten Ausbau bzw. die Erweiterung an einer eigengenutzten Wohnung bei Herstellungskosten in Höhe von 122.871,- DM geltend mache. Auf den Antrag wird verwiesen.