FG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2008
2 K 99/07
Normen:
EigZulG § 2 ; EigZulG § 15 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1935

Eigenheimzulage; Duldung Bauvorhaben - Keine Eigenheimzulage bei bloßer Duldung eines Bauvorhabens

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 99/07

DRsp Nr. 2008/21253

Eigenheimzulage; Duldung Bauvorhaben - Keine Eigenheimzulage bei bloßer Duldung eines Bauvorhabens

1. Hat ein Kl. ein formell und materiell illegales Bauvorhaben verwirklicht und ist dies dem FA erst nachträglich bekannt geworden, ist der Bescheid über Eigenheimzulage nach § 15 EigZulG i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben. 2. Ein nach § 2 EigZulG begünstigtes Objekt ist nicht gegeben, wenn eine Wohnung entgegen den baurechtlichen Vorschriften ohne Baugenehmigung errichtet worden ist.

Normenkette:

EigZulG § 2 ; EigZulG § 15 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt dazu berechtigt war, den zugunsten des Klägers erlassenen Bescheid über Eigenheimzulage aufzuheben.

Der Kläger errichtete im Jahre 2005 auf dem Grundstück seiner Mutter in H ein Gebäude. Die Mutter hatte bis zum Jahre 2002 einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sie nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1998 übernommen hatte, fortgeführt und im Jahre 2002 aufgegeben.

Im Dezember 2003 stellte der Kläger, einen Bauantrag für den "Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelcarport und Geräteraum". Der Landkreis erteilte dem Kläger am 2. April 2004 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben "Umbau einer Scheune mit Wohnhaus mit Garage".