FG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2005
11 K 3423/04 EZ
Normen:
EigZulG § 5 § 11 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 480

Eigenheimzulage; Einkünftegrenze; Korrekturbefugnis; Nachträgliches Bekanntwerden; Rechtsfehler - Aufhebung des Eigenheimzulagenbescheides wegen nachträglichem Bekanntwerden der Überschreitung der Einkünftegrenze

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 3423/04 EZ

DRsp Nr. 2006/2604

Eigenheimzulage; Einkünftegrenze; Korrekturbefugnis; Nachträgliches Bekanntwerden; Rechtsfehler - Aufhebung des Eigenheimzulagenbescheides wegen nachträglichem Bekanntwerden der Überschreitung der Einkünftegrenze

1. Die Finanzbehörde ist verfahrensrechtlich nicht berechtigt, die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen des nachträglichen Bekanntwerdens der Überschreitung der Einkünftegrenze aufzuheben, wenn ihr dies bereits im Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheides auf Grund der Angaben der Stpfl. im Eigenheimzulagenantrag bekannt sein musste. 2. In diesem Fall liegt auch dann ein bloßer Rechtsfehler ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zu Grunde zu legenden Sachverhaltes vor, wenn der objektiv richtige Gesamtbetrag der Einkünfte nicht bereits zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung des Eigenheimzulagenbescheides endgültig feststeht (gegen FG Köln, Urteil vom 6. Juli 2005 11 K 5302/04, EFG 2005, 1522).

Normenkette:

EigZulG § 5 § 11 ; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Eigenheimzulagenbescheid gemäß § 11 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) aufgehoben werden durfte.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 2002 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück A-Straße 1 in A-Stadt für 330.000 EUR.