FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2006
14 K 431/04
Normen:
EigZulG § 17 Satz 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 354
EFG 2006, 1317

Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag; Verlustzuweisung; Genossenschaftsanteile - Verlustzuweisung der Genossenschaft zu Lasten des Geschäftsguthabens mindert Eigenheimzulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 431/04

DRsp Nr. 2006/23076

Eigenheimzulage; Fördergrundbetrag; Verlustzuweisung; Genossenschaftsanteile - Verlustzuweisung der Genossenschaft zu Lasten des Geschäftsguthabens mindert Eigenheimzulage

1. Bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen sind Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage nicht die Anschaffungskosten des Genossenschaftsanteils, sondern die geleistete Einlage. 2. Der Begriff der geleisteten Einlage in § 17 Satz 3 EigZulG nimmt Bezug auf den Stand des Geschäftsguthabens des Genossen zum 31.12. des jeweiligen Jahres des Förderzeitraumes. 3. Zur Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Satz 3 EigZulG gehören nicht nur sämtliche Geldeinzahlungen des Genossen auf seinen Geschäftsanteil, sondern auch Gewinngutschriften wie Verluste, die vom Geschäftsguthaben abgeschrieben werden. 4. Ein zugewiesener Verlustanteil, den die Genossenschaft vom Geschäftsguthaben des Genossen abbucht, mindert daher die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Fördergrundbetrags.

Normenkette:

EigZulG § 17 Satz 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie sich die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ermittelt.