FG Niedersachsen - Urteil vom 10.08.2005
12 K 420/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 3 ; EStG § 10e ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1748

Eigenheimzulage; Förderzeitraum; Entgeltlichkeit; Anschaffungsjahr - Beginn des Eigenheimzulage-Förderzeitraumes bei später eintretender Entgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 12 K 420/01 - Aktenzeichen 12 K 421/01

DRsp Nr. 2005/20359

Eigenheimzulage; Förderzeitraum; Entgeltlichkeit; Anschaffungsjahr - Beginn des Eigenheimzulage-Förderzeitraumes bei später eintretender Entgeltlichkeit des Anschaffungsvorgangs

1. Der Förderzeitraum beginnt mit dem Jahr der Anschaffung. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i.d.R. der Zeitpunkt, zu dem Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber übergehen. 2. Ist die Zahlungsverpflichtung von einem ungewissen Ereignis abhängig, handelt es sich um eine Leistungsverpflichtung, die aufschiebend bedingt ist. Solche Verpflichtungen des Übernehmers führen erst bei Eintritt des Ereignisses, von dem die Leistungspflicht abhängt, zu Veräußerungsentgelten und Anschaffungskosten. 3. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung i.S. des § 2 EigZulG. 4. Bei aufschiebend bedingter Leistungsverpflichtung setzt die Eigenheimzulage-Berechtigung erst mit Eintritt des Ereignisses ein und zwar reduziert auf den verbleibenden Förderzeitraum. Eine Nachholung ist nicht vorgesehen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 3 ; EStG § 10e ;

Tatbestand: