FG München - Urteil vom 23.01.2008
9 K 2553/06
Normen:
EigZulG (2000) § 2 Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 2 ;

Eigenheimzulage für den Ausbau oder die wesentliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes

FG München, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 9 K 2553/06

DRsp Nr. 2008/5019

Eigenheimzulage für den Ausbau oder die wesentliche Erweiterung eines bestehenden Gebäudes

Eine für die Eigenheimzulage begünstigte Ausbaumaßnahme nach § 2 Abs. 2 EigZulG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung setzt das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten, voraus. Ein Bauaufwand ist wesentlich, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Bauaufwandes erreicht.

Normenkette:

EigZulG (2000) § 2 Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Am 6. Juni 2005 ging beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt - FA -) ein Antrag der Kläger auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 für den Ausbau bzw. die Erweiterung des Objekts M-Str. in M ein. Als Baubeginn wurde der 1. Mai 2002 angegeben, als Jahr der Fertigstellung 2003 und als Beginn der Eigennutzung der 1. April 2003. Als Herstellungskosten wurden 72.706 EUR erklärt.