FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2009
6 K 304/05
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 3 S. 1; EigZulG § 11 Abs. 5 S. 1; EigZulG § 15 Abs. 1; EigZulG § 17; AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1; FGO § 52;
Fundstellen:
EFG 2009, 1282

Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen; öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 6 K 304/05

DRsp Nr. 2009/15722

Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen; öffentlichkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Der Anspruch auf Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen setzt materiellrechtlich voraus, dass Genossenschaftswohnungen vorhanden sind, bzw. erworben werden sollen und auch grundsätzlich von Genossenschaftsmitgliedern zu Wohnzwecken genutzt werden oder jedenfalls genutzt werden können; daran fehlt es, wenn der eingesammelte Kapitalstock nicht für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird. 2. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids über die Bewilligung von Eigenheimzulage nach § 173 Abs. 1 AO liegen nicht vor, wenn der Bescheid unter Berücksichtigung der üblichen Vorbereitungshandlungen der Wohnbaugenossenschaft in einer Anlaufphase von ca. 1 1/2 Jahren ebenso hätte erlassen werden müssen. 3. Hat die Wohnungsbaugenossenschaft drei Jahre nach ihrer Gründung nicht mit eigenen Investitionstätigkeiten zugunsten ihrer Genossen begonnen, ist der Bewilligungsbescheid nach § 11 Abs. 5 EigZulG aufzuheben. 4. Eine an jedermann gerichtete Kundmachung über Ort und Zeit einer Gerichtsverhandlung wird durch die Vorschriften über die öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert.

Normenkette:

EigZulG § 11 Abs. 3 S. 1; EigZulG § 11 Abs. 5 S. 1; EigZulG § 15 Abs. 1; EigZulG § 17; AO § 155 Abs. 4; AO § 173 Abs. 1; FGO § 52;