FG München - Gerichtsbescheid vom 05.05.2009
13 K 986/06
Normen:
EigZulG § 17 S. 1; EigZulG § 17 S. 2; EigZulG § 17 S. 8; EigZulG § 11 Abs. 3 S. 1; GenG § 88 S. 1; GenG § 27 Abs. 1 S. 2;

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Aufhebung der Festsetzung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 13 K 986/06

DRsp Nr. 2009/24380

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Aufhebung der Festsetzung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

1. Der Weitergewährung von Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen steht nicht entgegen, dass Wohnungen der Genossenschaft nicht ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern zum Wohnen überlassen werden. Ausreichend ist die Überlassung der weit überwiegenden Anzahl der Wohnungen an Genossen. 2. Die Regelungen der Satzung das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder betreffend sind nach Fassung eines Beschlusses über die Liquidation der Genossenschaft bis zur Beendigung der Liquidation nur dann weiter anzuwenden, wenn sich aus dem "Wesen der Liquidation" nichts anderes ergibt. 3. Geht die Satzung der Genossenschaft für den Fall der Liquidation von der Verteilung des Vermögens aus, was seine Versilberung voraussetzt, so ist dieser Zweck der Liquidation mit einem satzungsmäßigen Anspruch der Genossenschaftsmitglieder auf Eigentumserwerb an der von ihnen genutzten Wohnung nicht vereinbar. Dies führt dazu, dass der Liquidationsbeschluss dem Anspruch der Genossen auf Eigenheimzulage für den Erwerb der Genossenschaftsanteile entgegensteht.