BFH - Urteil vom 20.10.2010
IX R 55/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 146/09

Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Zweitwohnung eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen IX R 55/09

DRsp Nr. 2011/4032

Eigenheimzulage für eine im Ausland belegene Zweitwohnung eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen

1. NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren. 2. NV: Zur Verjährung von Eigenheimzulage. 3. NV: Auch wenn die materielle Anspruchsnorm gegen Europarecht verstößt, rechtfertigt dies keine Abweichung von den Verjährungsvorschriften der AO.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), Eheleute mit Wohnsitz im Inland, begehren für ihr auf ., Spanien, gelegenes Wohnobjekt Eigenheimzulage für die Jahre 2001 und 2002.

Das Objekt wurde im Jahr 2001 angeschafft und wird von den Klägern selbst genutzt. Am 1. Juli 2008 beantragten sie bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C-152/05 Kommission/ Deutschland (Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326) Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001. Das FA setzte mit Bescheid vom 18. September 2008 die Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 in Höhe von jährlich 2.556,46 EUR fest und wies den Antrag im Übrigen wegen Festsetzungsverjährung ab. Der Einspruch blieb erfolglos.