FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.12.2006
9 K 109/04
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 § 4 S. 1, 2 § 6 Abs. 1 S. 2 § 7 S. 1 § 11 Abs. 1 ; EStG § 10e § 26 Abs. 1 ; AO (1977) § 15 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 496

Eigenheimzulage für Folgeobjekt; Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Telefonische Auskunft des FA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 9 K 109/04

DRsp Nr. 2007/2989

Eigenheimzulage für Folgeobjekt; Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Telefonische Auskunft des FA

1. Die Wohnbauförderung des EigZulG geht wie die Vorgängerregelung des § 10e EStG a.F. von dem Grundsatz aus, dass ein Objekt nur einmal in den Genuss staatlicher Subventionen kommen kann. 2. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 6 Abs. 1 S. 2 EigZulG, dass für ein und dieselbe Wohnung weder nebeneinander noch nacheinander durch Ehegatten eine Förderung begehrt werden kann. 3. Die Entscheidung, ein Einfamilienhaus zum Folgeobjekt nach § 7 S. 1 EigZulG zu machen, kann nicht rückwirkend beseitigt werden, da der Zulagenbescheid nicht nur eine positive Regelung über den nach dem EigZulG begünstigten Zeitraum, sondern auch eine negative Entscheidung über die nicht begünstigten Jahre trifft. 4. Eine telefonische Auskunft des FA, die nicht von dem zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher erteilt wird, sondern von dem Sachbearbeiter, ist nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bindend.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 § 4 S. 1, 2 § 6 Abs. 1 S. 2 § 7 S. 1 § 11 Abs. 1 ; EStG § 10e § 26 Abs. 1 ; AO (1977) § 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Veranlagungszeitraum 2003 für das Einfamilienhaus im ... in - X -.