BFH - Urteil vom 22.01.2004
III R 52/01
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1040
BFH/NV 2004, 862
BFHE 205, 132
DB 2004, 1297
DStRE 2004, 641
ZfIR 2004, 565
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9444/99

Eigenheimzulage für nicht genehmigtes Einfamilienhaus

BFH, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen III R 52/01

DRsp Nr. 2004/6220

Eigenheimzulage für nicht genehmigtes Einfamilienhaus

»1. Eine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruchsberechtigte nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat. Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93, BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875). 2. Die Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses ist zu gewähren, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.