BFH - Beschluß vom 17.10.2001
I B 6/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 3 § 60 Abs. 3 § 69 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 360 Abs. 2 § 361 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2571
BFH/NV 2002, 128
BFHE 196, 205
BStBl II 2002, 91
DB 2002, 979
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung

BFH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen I B 6/01

DRsp Nr. 2001/16027

Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung

»1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist. 2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu erfüllen. 3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 3 § 60 Abs. 3 § 69 Abs. 2, 3 ; AO (1977) § 360 Abs. 2 § 361 Abs. 2 ;

Gründe: