Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung
BFH, Beschluß vom 17.10.2001 - Aktenzeichen I B 6/01
DRsp Nr. 2001/16027
Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung
»1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist.2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu erfüllen.3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).«