FG Köln - Urteil vom 08.05.2007
1 K 4435/04
Normen:
EigZulG § 5 ; EigZulG § 7 Satz 3 ;

Eigenheimzulage: Maßgebliche Jahre für die Grenzbetragsberechnung bei der Folgeobjektförderung

FG Köln, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 4435/04

DRsp Nr. 2008/4586

Eigenheimzulage: Maßgebliche Jahre für die Grenzbetragsberechnung bei der Folgeobjektförderung

1. Entgegen den BMF, Schr. v. 10.2.1998, BStBl. I 1998, 190 Tz. 29 und BMF v. 21.12.2004, BStBl. I 2005, 305, ist für die Berechnung des Grenzbetrags bei einem Folgeobjekt das Jahr seiner Anschaffung als Erstjahr und hierzu das Vorjahr zu nehmen. Hingegen ist nicht dasjenige Jahr als Erstjahr zu nehmen, das auf das Jahr folgt, in dem das Erstobjekt zum letzten Mal zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist (so auch BFH v. 20.3.2003 - III R 55/00, BStBl. II 2004, 206). 2. Aus § 7 Satz 3, 2. Halbsatz EigZulG folgt nichts anderes. Denn diese Vorschrift will nur verhindern, dass sich die Förderzeiträume von Erst- und Zweitobjekt überschneiden. Für die Prüfung des Grenzbetrags spielt die Vorschrift hingegen keine Rolle.

Normenkette:

EigZulG § 5 ; EigZulG § 7 Satz 3 ;

Tatbestand: