Streitig ist, ob die wechselseitige Vermietung von Eigentumswohnungen rechtsmissbräuchlich ist.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie errichteten in den Jahren 1987 und 1988 in Grundstücksgemeinschaft mit der Tochter ... ein Gebäude in ... mit zwei Wohnungen (je eine Wohnung im 1. und 2. Obergeschoss) und Büroräumen im Erdgeschoss. An der Bauherrengemeinschaft waren die Kläger zu 40 % und die Tochter zu 60 % beteiligt. Entsprechend haben die Kläger und die Tochter jeweils ihren Anteil an der Errichtung des Gebäudes selbst finanziert. Auf die Baupläne in den Akten der Stadt ..., die dem Gericht vorlagen, wird verwiesen. Das Grundstück ist von einem anderen Grundstück abgetrennt und neu gebildet worden.
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