FG Saarland - Urteil vom 03.12.2003
1 K 64/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 8 ;

Eigenheimzulage: Nachweis der Entgeltlichkeit eines innerfamiliären Wohnungskaufvertrages; Umbau eines Dachgeschosses ohne Schaffung neuen Wohnraumes nicht begünstigt; Eigenheimzulage ab 1999

FG Saarland, Urteil vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 1 K 64/02

DRsp Nr. 2004/813

Eigenheimzulage: Nachweis der Entgeltlichkeit eines innerfamiliären Wohnungskaufvertrages; Umbau eines Dachgeschosses ohne Schaffung neuen Wohnraumes nicht begünstigt; Eigenheimzulage ab 1999

1. Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis, ob ein nach dem EigZulG begünstigtes Erwerbsgeschäft vorliegt, dem Wohnungserwerber. Bei einem Grundstücksgeschäft zwischen nahen Angehörigen kommt diesem Nachweis erhöhte Bedeutung zu. Je mehr die jeweiligen Sachverhaltsumstände auf eine zulagenschädliche Gestaltung hindeuten, desto strengere objektive Beweisanforderungen sind an die Entgeltlichkeit des familiären Grundstückskaufvertrages zu stellen. Bloße Zahlungsquittungen über den Kaufpreis genügen diesen Anforderungen nicht, wenn sich weder die Herkunft der Zahlungsmittel beim Erwerber noch ihre Verwendung beim Veräußerer kontenmäßig oder sonstwie objektiv belegen lässt. 2. Mangels Schaffung neuer Wohnflächen ist ein Fördertatbestand nach § 2 Abs. 2 EigZulG auch dann nicht gegeben, wenn unter Abtragung der gesamten Dachkonstruktion teils neue, teils größere Mansarden mit erheblich größeren Fenstern gesetzt werden.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 § 8 ;

Tatbestand: