FG München - Urteil vom 14.02.2006
10 K 463/06
Normen:
EigZulG § 2 § 9 Abs. 2 ;

Eigenheimzulage; Neubau; Ausbau; Erweiterung; Abgeschlossenheit

FG München, Urteil vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 10 K 463/06

DRsp Nr. 2007/12882

Eigenheimzulage; Neubau; Ausbau; Erweiterung; Abgeschlossenheit

Der Ausbau eines Dachgeschosses führt mangels Abgeschlossenheit nicht zur Herstellung einer neuen Wohnung im Sinne des § 2 Satz 1 EigZulG, wenn die Dachgeschossräume nur über den zur Erdgeschosswohnung gehörenden Flur erreichbar sind.

Normenkette:

EigZulG § 2 § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern die Eigenheimzulage für einen Neubau oder nur der niedrigere Betrag für einen Ausbau bzw. eine Erweiterung zusteht.

I.