BFH - Urteil vom 07.11.2006
IX R 19/05
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 1 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 649
BFH/NV 2007, 810
BFHE 215, 467
BStBl II 2007, 693
DB 2007, 615
DStRE 2007, 751
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 691/03

Eigenheimzulage: Neuherstellung einer Wohnung, Wohnungsbegriff, Umbau

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen IX R 19/05

DRsp Nr. 2007/5126

Eigenheimzulage: Neuherstellung einer Wohnung, Wohnungsbegriff, Umbau

»1. Da das EigZulG die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von eigengenutztem Wohneigentum und zugleich die eigene Wohnung als Bestandteil der privaten Altersvorsorge fördern soll, ist die Neuschaffung einer Wohnung, nicht die von Wohnraum maßgebend. 2. Werden die Wohnräume (je 12 qm oder 15 qm) einer Etage, ausgestattet mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad/WC, eines bisher als Studentenwohnheim genutzten Gebäudes insgesamt zu einer Eigentumswohnung umgebaut, wird durch die Baumaßnahmen eine Wohnung i.S. des EigZulG neu hergestellt.«

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 4 S. 1 § 9 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom Dezember 1999 eine (noch im Umbau befindliche, zu erstellende) Eigentumswohnung im vierten Obergeschoss eines Wohngebäudes, die er nach Fertigstellung ab April 2000 selbst bewohnte und für die er Eigenheimzulage beantragte. Das Gebäude war in den Jahren 1975 und 1976 als Studentenwohnheim errichtet worden. Es bestand vor dem Umbau aus 65 einzelnen Wohnräumen mit einer Wohnfläche von je 12 qm oder 15 qm, die über einen gemeinsamen Flur erreichbar waren; jede Etage war mit einer Gemeinschaftsküche und einem Gemeinschaftsbad mit WC ausgestattet.