FG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2005
11 K 691/03 EZ
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 ; EigZulG § 11 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1207
EFG 2005, 931

Eigenheimzulage; Neuherstellung; Umbau; Zusammenlegung von Räumen; Fehlerkorrektur; Förderzeitraum; Studentenwohnheim; Wohnungsbegriff - Keine erhöhte Eigenheimzulage bei Umbau von Studentenwohnungen in Eigentumswohnungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 11 K 691/03 EZ

DRsp Nr. 2005/8219

Eigenheimzulage; Neuherstellung; Umbau; Zusammenlegung von Räumen; Fehlerkorrektur; Förderzeitraum; Studentenwohnheim; Wohnungsbegriff - Keine erhöhte Eigenheimzulage bei Umbau von Studentenwohnungen in Eigentumswohnungen

1. Die Vergrößerung der Wohnbereiche in einem bestehenden Gebäude (Studentenwohnheim) durch Zusammenlegung früherer Einzelräume, Ergänzung der Sanitärinstallationen, Renovierung und Modernisierung führt nicht zur Neuherstellung einer Wohnung i.S.d. EigZulG. Auf den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff kommt es insoweit nicht an. 2. Eine rechtsfehlerhafte Bewilligung der Eigenheimzulage kann für künftige Jahre des Förderzeitraums auch dann geändert werden, wenn die zuvor vorläufige Festsetzung auf der Grundlage einer baufachlichen Prüfung für endgültig erklärt worden war.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 ; EigZulG § 11 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für eine von ihm in umgebautem Zustand erworbene Eigentumswohnung die erhöhte Eigenheimzulage zusteht.