FG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.2004
3 K 387/02
Normen:
EigZulG § 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 761
EFG 2005, 255

Eigenheimzulage; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; Dauerhaftigkeit; Feriengäste - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei der Eigenheimzulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 387/02

DRsp Nr. 2005/718

Eigenheimzulage; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; Dauerhaftigkeit; Feriengäste - Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei der Eigenheimzulage

1. Die Nutzung einer Wohnung i.S. des § 4 EigZulG "zu eigenen Wohnzwecken" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen, sondern auch auf das Bewohnen durch den Stpfl. bezieht. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein. 2. An der Dauerhaftigkeit fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub genutzt werden. 3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, fällt nicht unter die Regelung des § 4 EigZulG.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 in Höhe von jährlich 1.278,23 im Streit.

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1998 eine Doppelhaushälfte in der A-straße in B, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits bewohnten. Die Anschaffungskosten betrugen unstreitig 243.968 DM. Auf ihren Antrag gewährte das Finanzamt zunächst mit Bescheid vom 07.12.1998 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM (1.278,23 ) ab dem Jahr 1998.