Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 in Höhe von jährlich 1.278,23 im Streit.
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1998 eine Doppelhaushälfte in der A-straße in B, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits bewohnten. Die Anschaffungskosten betrugen unstreitig 243.968 DM. Auf ihren Antrag gewährte das Finanzamt zunächst mit Bescheid vom 07.12.1998 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM (1.278,23 ) ab dem Jahr 1998.
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