BFH - Urteil vom 12.10.2005
IX R 58/04
Normen:
EStG § 7b § 10e ; EigZulG § 2 Abs. 1 § 6 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 258
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 72/03

Eigenheimzulage; Objektverbrauch

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen IX R 58/04

DRsp Nr. 2005/21585

Eigenheimzulage; Objektverbrauch

1. Die Eigenheimzulage kann ein Anspruchsberechtigter nur für ein "Objekt" in Anspruch nehmen.2. Zusammenveranlagte Ehegatten können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen.3. Der Eigenheimzulage (für Erstobjekte) stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG sowie die Abzugsbeträge nach § 10e EStG (für Erstobjekte) gleich.4. Haben sich die von Ehegatten für ein Erstobjekt in Anspruch genommenen erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG in bestandskräftigen Steuerfestsetzungen ausgewirkt, sind die Ehegatten an die von ihnen getroffene Wahl gebunden und können diese nicht mehr durch Ansatz einer anderen Abschreibung rückgängig machen, um so den Objektverbrauch für ein Folgeobjekt zu vermeiden.

Normenkette:

EStG § 7b § 10e ; EigZulG § 2 Abs. 1 § 6 § 7 ;

Gründe: