FG München - Beschluss vom 01.08.2005
10 S 4432/03
Normen:
EigZulG § 6 § 7 S. 3 § 2 ;

Eigenheimzulage; Objektverbrauch

FG München, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen 10 S 4432/03

DRsp Nr. 2006/20779

Eigenheimzulage; Objektverbrauch

1. Die Restförderdauer bei Folgeobjekten (hier nach dem EigZulG) ist abhängig von der Dauer der Anspruchsberechtigung und nicht von der tatsächlich erfolgten Förderung für das Erst- bzw. Zweitobjekt. 2. Der Förderberechtigte kann nicht beim Erst- oder Zweitobjekt auf die Eigenheimförderung für einzelne Jahre mit der Folge einer Verlängerung der Folgeobjektförderung verzichten.

Normenkette:

EigZulG § 6 § 7 S. 3 § 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (AStin) hat zusammen mit ihrer unter dem Az. ... erfassten Klage i.S. Eigenheimzulage ab 2002 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse wurde mit Datum vom 29. März 2004 vorgelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

Der Hauptsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die AStin erwarb am 30. September 2002 aufgrund Abtretung der Rechte aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren ihrem Ehemann M erteilten Zuschlag das Anwesen B für 75.200 EUR.