Streitig ist, ob ein Bescheid über Eigenheimzulage wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden durfte.
Die Kläger sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in A. Aufgrund eines am 23. März 1999 gestellten Bauantrages erweiterten sie das Gebäude im Jahr 2000 mit einem Kostenaufwand von 38.645 DM. Seit dem 1. Dezember 2000 wird der Ausbau von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
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