Streitig ist, ob die Kläger Anspruch auf die volle Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) haben.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Am 15.12.1996 beantragten sie unter Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten die Gewährung einer Eigenheimzulage für das im Jahre 1996 errichtete Wohngebäude ... in ... . Dieses Objekt hatten sie zusammen mit den Eltern des Klägers im Jahre 1996 erworben. Eigentümer wurden die Kläger und die Eltern des Klägers jeweils zur Hälfte. Die Kläger nutzten das Haus ab Bezug allein; die Eltern des Klägers wohnten anderweitig.
Mit Bescheid vom 27.1.1997 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 1996 bis 2003 auf 2.950 DM fest. Hierbei ging er entsprechend dem lediglich hälftigen Miteigentum der Kläger an dem Förderobjekt von einem Fördergrundbetrag i.H. von 2.500 DM (50% von 5.000 DM) aus.
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