FG Niedersachsen - Urteil vom 21.09.2004
9 K 552/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ;

Eigenheimzulage; separater Raum - Anspruch auf Eigenheimzulage für einen separaten Raum

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 9 K 552/03

DRsp Nr. 2006/1237

Eigenheimzulage; separater Raum - Anspruch auf Eigenheimzulage für einen separaten Raum

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger für den Umbau eines ehemaligen Kuhstalls zu einem Wohnraum Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zusteht.

Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilien-Hauses. Die Erdgeschosswohnung bewohnte bis zu ihrem Tode im August 2002 die Mutter des Klägers. Die darüber liegende Wohnung bewohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern. Seit dem Tode der Mutter steht die untere Wohnung überwiegend leer, jedoch wird ein größerer Raum weiterhin von der Tochter als Kinderzimmer genutzt.