FG Niedersachsen - Urteil vom 07.06.2006
5 K 358/05
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; EigZulG § 15 Abs. 1 ;

Eigenheimzulage; Sicherungsabtretung; Genossenschaftsanteil; Formale Rechtsposition; Gläubigerwechsel - Rückforderung unberechtigter Eigenheimzulage analog § 37 Abs. 2 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 5 K 358/05

DRsp Nr. 2007/15025

Eigenheimzulage; Sicherungsabtretung; Genossenschaftsanteil; Formale Rechtsposition; Gläubigerwechsel - Rückforderung unberechtigter Eigenheimzulage analog § 37 Abs. 2 AO

1. § 37 Abs. 2 AO gilt für die Eigenheimzulage entsprechend. 2. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Leistungsempfänger, d. h. gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. 3. Bei Abtretung richtet sich der Rückforderungsanspruch regelmäßig gegen den Zessionar. Ausnahmsweise kann bei Sicherungsabtretung der Zedent als Leistungsempfänger angesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; EigZulG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Frau J. beteiligte sich mit Erklärung vom 28.10.2003 an der E. Wohnungsbaugenossenschaft eG bei und erwarb 27 Geschäftsanteile zu je 200 EUR, insgesamt also Genossenschaftsanteile in Höhe von 5.400,00 EUR. Auf die Genossenschaftsanteile zahlte sie zunächst einen Betrag in Höhe von 1.100 EUR ein. Die Anteile wurden von der Klägerin finanziert.