FG Berlin - Beschluss vom 05.08.2005
1 B 1246/05
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1914

Eigenheimzulage steht Miteigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu

FG Berlin, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 1 B 1246/05

DRsp Nr. 2005/12711

Eigenheimzulage steht Miteigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu

Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzweck genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu. Dies gilt auch soweit den anderen Miteigentümer mangels Eigennutzung kein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller hat sich zu 1/6 an der mit Gesellschaftsvertrag vom 26. August 2002 gegründeten "Gxxxxx GbR" beteiligt. Die anderen Gesellschafter sind xxxx Pxxxxx und xxxx Sxxxxx mit Beteiligungen von jeweils 1/3 und die Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau Sxxxxxx, mit 1/6. Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, die Modernisierung, Nutzung und Bewirtschaftung sowie Verwertung von Grundstücken.

Mit Kaufvertrag vom 9. Oktober 2002 erwarben die Gesellschafter das Wohn- und Geschäftshaus in Bxxxxx-xxxxxxxx, Rxxxxxxxxxxxx xxx, mit Lastenwechsel zum 7. Dezember 2002 zu einem Kaufpreis von 197 489,00 Euro.

Nach Durchführung umfangreicher Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen bewohnt der Antragsteller seit Mitte April 2003 zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind die aus der Zusammenlegung zweier kleinerer Wohnungen hervorgegangene Wohnung im 2. Obergeschoss des Gebäudes.