Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (Beklagte) den Bescheid vom 02.10.1997 über Eigenheimzulage ab 1997 mit Bescheid vom 28.09.1999 gemäß § 11 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ab 1999 aufheben konnte.
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