FG Niedersachsen - Urteil vom 02.07.2007
11 K 343/05
Normen:
AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 96 ;

Eigenheimzulage; Würdigung von Zeugenaussagen - Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfall

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 11 K 343/05

DRsp Nr. 2008/11638

Eigenheimzulage; Würdigung von Zeugenaussagen - Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfall

1. Ob ein Kl. rechtzeitig einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gestellt hat, fällt in seine Risikosphäre. Der Nachteil der Nichterweislichkeit der Antragstellung geht zu seinen Lasten. 2. Die Aussage eines Zeugen ist nicht deshalb bedeutungslos, weil er der Sohn der Kl. ist. 3. Zur Würdigung von Zeugenaussagen im Einzelfall.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 96 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 22. November 2004 gestellt haben.

Die Kläger sind Eheleute. Zu ihren Gunsten war für den Zeitraum 1996 bis 2003 Eigenheimzulage unter Berücksichtigung von - seit 1997 - vier Kinderzulagen festgesetzt. Auf Grund der Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 und der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2003 des Klägers ging der Beklagte (das Finanzamt) irrtümlich davon aus, im Streitjahr seien nur die drei jüngeren Kinder, nicht aber der 1982 geborene Sohn C zu berücksichtigen. Tatsächlich bezogen die Kläger für den in Berufsausbildung befindlichen C im Streitjahr Kindergeld.