FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.03.2001
2 K 511/99 (Ez)
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog. Sanierungsfällen; Eigenheimzulage ab 1998

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 511/99 (Ez)

DRsp Nr. 2003/11789

Eigenheimzulage: Zur Gewährung des erhöhten Fördergrundbetrages in sog. "Sanierungsfällen"; Eigenheimzulage ab 1998

Wird eine umfassend sanierungsbedürftige Altbau-Eigentumswohnung zu einem Festpreis (hier: Grund- und Boden ca. 10%, Altbausubstanz ca. 20%, Sanierungsumfang ca. 70% des Kaufpreises) erworben, ohne dass die Sanierungsmaßnahmen nach Art. und Umfang aufgrund des fehlenden Bestandseingriffes (keine Veränderung im Grundriss oder tragender Teile) zur Schaffung neuen Wohnraumes geführt oder die neu eingefügten Gebäudeteile aufgrund des Austauschs verbrauchter wesentlicher Elemente wie Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken oder der Dachkonstruktion dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge einer neuen Wohnung gegeben hätten, so kommt für den Erwerb nur die Gewährung des verminderten Förderbetrags in sog. Altbaufällen von 2,5% der Bemessungsgrundlage (höchstens 2.500 DM) in Betracht. Denn die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG knüpft die Gewährung des erhöhten Grundbetrages nur an die Abgrenzung zwischen Alt- und Neubau, ohne dass es auf das Wertverhältnis des Sanierungsumfanges zu dem Wert der Gebäudesubstanz ankäme.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand: