Die Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), die Vollziehung des angefochtenen Änderungsbescheids über Eigenheimzulage hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 im Hinblick auf das dazu anhängige Klageverfahren auszusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aussetzen.
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