FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2007
2 K 2207/04
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1849

Eigenheimzulagenrechtlicher Altbau oder Neubau nach grundlegender Sanierung eines alten Wohnhauses und Teilung einer Großwohnung in nunmehr zwei Wohnungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 2 K 2207/04

DRsp Nr. 2007/19031

Eigenheimzulagenrechtlicher "Altbau" oder "Neubau" nach grundlegender Sanierung eines alten Wohnhauses und Teilung einer Großwohnung in nunmehr zwei Wohnungen

1. Die Sanierung eines ursprünglich mit fünf Wohnungen hergestellten Altbaus führt auch dann eigenheimzulagenrechtlich nicht nur zur Herstellung eines "Neubaus", wenn das Gebäude zwar zwischenzeitlich zu gewerblichen Zwecken sowie als Bürogebäude genutzt worden ist, bevor es nunmehr wieder zu Wohnzwecken umgewidmet wurde, und wenn bei der Sanierung durch die Beseitigung von Treppenhäusern zusätzliche Wohnfläche geschaffen worden ist, wenn aber bei der Instandsetzung sowohl die Fundamente als auch die tragenden Innen- und Außenwände des bisherigen Gebäudes in ihrer Funktion belassen wurden. 2. Auch wenn durch die Teilung einer Wohnung in einem Altbau zwei oder mehrere neue Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne geschaffen werden können, tritt eigenheimzulagenrechtlich eine der neuen Wohnungen mit der Folge an die Stelle der zuvor vorhandenen Wohnung, dass sie nicht als Neubau, sondern nur als Altbau i.S. von § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG gefördert werden kann.