FG München - Urteil vom 17.07.2009
2 K 2798/06
Normen:
AStG § 1 Abs. 1, 4; AStG § 1 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 22

Eigenkapitalersetzende Kapitalüberlassung keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs.1 und 4 AStG

FG München, Urteil vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 2798/06

DRsp Nr. 2009/22903

Eigenkapitalersetzende Kapitalüberlassung keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs.1 und 4 AStG

1. Ersetzt die die zinslose Darlehensgewährung eines Kommanditisten die funktionsgerechte Eigenkapitalausstattung einer kanadischen Limited, liegt keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AStG vor, so dass die fiktive Verzinsung des Darlehens ausscheidet. 2. Da ausschließlich auf die tatsächliche Funktion des überlassenen Kapitals abzustellen ist, kommt es entgegen der Auffassung des FA weder darauf an, unter welcher Rubrik das Kapital in der Bilanz ausgewiesen ist, noch, ob bei einem Ausweis als Darlehen nach ausländischem Recht von Eigenkapitalersatzfunktion auszugehen ist oder nicht.

1. Unter Änderung der geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1995, 1996 und 1997, jeweils vom 5. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2006, werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe festgestellt, die sich ohne eine Zurechnung von fiktiven Zinsen in Höhe von 18.147 DM in 1995, von 37.725 DM in 1996 und von 63.384 DM in 1997 aus der Forderung gegen die A. Ltd. als Sonderbetriebseinnahmen des verstorbenen Kommanditisten ergibt.