BFH - Beschluß vom 29.04.1999
IV R 40/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2 ; FGO § 11 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1533
BFH/NV 1999, 1415
BFHE 188, 374
BStBl II 1999, 828
DB 1999, 1534
DStR 1999, 1141
DStZ 1999, 654
NZG 2000, 326
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

BFH, Beschluß vom 29.04.1999 - Aktenzeichen IV R 40/97

DRsp Nr. 1999/8300

Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 4 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Sind von einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Fonds-Gesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds an Vermittler gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln, wenn die Vermittler zugleich Kommanditisten des Immobilienfonds sind, jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Provisionen verdeckte Kaufpreiszahlungen für das Grundstück oder verdeckte Herstellungskosten für das Gebäude gewesen sein könnten?«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; HGB § 255 Abs. 1, Abs. 2 ; FGO § 11 Abs. 2, Abs. 4 ;

Gründe: